Deckbedingungen

Dauer:

  1. die Decksaison beginnt am 01. April eines jeden Jahres und endet am 30. September. Spätere Termine sind auf Nachfrage evtl. möglich
  2.  

Deckhygiene:

  1. der Stutenbesitzer garantiert mit seiner Anlieferung seiner Stute ihren einwandfreien Gesundheitszustand, Freiheit von ansteckenden Krankheiten und Seuchen, das sie frisch entwurmt ist und über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügt.
  2. vor der ersten Bedeckung der Stute ist eine Cervix Tupferprobe vorzulegen, die nicht älter als 14 Tage sein soll und die Stute ausdrücklich zur Bedeckung freigibt. Die Tupferprobe muss in der Rosse entnommen worden sein. Liegt kein Ergebnis einer Tupferprobe vor, so kann  diese bei uns durch unseren Tierarzt auf Kosten des Stutenbesitzers durchgeführt werden. Ungetupferte Stuten werden nicht gedeckt.
  3. wir nehmen keine Stuten auf die einen Virusabort oder in deren Stall andere Stuten einen Virusabort hatten und es ist  auch keine Unterbringung möglich.
  4. Eigenheiten, Unarten, Allergien, Futterunverträglichkeiten und Gendefekte (wir empfehlen Pssm Typ 1 Test) sind dem Hengstbesitzer unverzüglich mitzuteilen um die Stute bestmöglichst unterbringen zu können. Bösartige, nicht gesunde bzw. geschlechtskranke oder Stuten mit groben Mängeln sind von der Bedeckung ausgeschlossen.
  5. für Importstuten behält sich der Hengsthalter frei eine CEM- Tupfer zu verlangen.

 

Unterbringung

  1. die Stute wird bestmöglichst untergebracht, gepflegt und gefüttert.
  2. die Stute sollte auf ganztägigen Weidegang vorbereitet sein, ansonsten Weidestatus mitteilen.
  3.  Im Falle von Krankheiten und Verletzungen, bei denen eine tierärztliche Behandlung für notwendig erachtet wird, zieht der Hengsthalter nach eigenem Ermessen, im Auftrag und zu Lasten des Stutenbesitzers einen Tierarzt hinzu.

 

Decktaxe/Stallgeld:

  1. die Decktaxe ist bei Anlieferung, Pensionskosten bei Abholung der Stute zu entrichten. Eine Rückerstattung von Decktaxe und Pensionskosten bei Nichtträchtigkeit, Resorption, Fehlgeburt oder Totgeburt ist ausgeschlossen.
  2. Sollte eine Stute, nach Bedeckung in der laufenden Decksaison nicht tragend geworden sein, so gewähren wir in der darauffolgenden Decksaison eine kostenlose Nachbedeckung. Lediglich die Pensionskosten fallen erneut an. Dieser Anspruch kann nicht weitergegeben, übertragen oder verkauft werden. Steht ein Hengst im Verlauf der Decksaison oder bei einer Nachbedeckung im Folgejahr nicht zur Verfügung, so muss der Stutenbesitzer auf einen anderen Hengst ausweichen. Er erlischt, wenn die von einem unserer Hengste bedeckte Stute verkauft wird. Im Falle von Nichtträchtigkeit einer Stute, ist uns dies bis spätestens 30.September der jeweiligen Decksaison durch den Tierarzt des Stutenbesitzers schriftlich mitzuteilen. Sollte diese Bescheinigung bis 30.September nicht vorliegen, gehen wir davon aus, dass die Stute tragend ist und der Anspruch erlischt.
  3. Pensionstagegeld beträgt 7,50 Euro täglich, für Stuten mit Fohlen 10,00 Euro täglich. Bei längerem Aufenthalt ist eine Monatspauschale nach vorheriger Absprache evtl. möglich.
  4. die Aushändigung eines Deckscheins erfolgt nur nach vollständiger Bezahlung.

 

Haftung

  1. Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, dass das Risiko aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet sich das Gestüt von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  2. Die Haftung des Gestüts für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen, die beim Stutenbesitzer/Eigentümer oder deren Beauftragten entstehen. Dies gilt auch für etwaige, durch den Hengst auf die Stute übertragenen Krankheiten und deren Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus den § 833 und§ 834 BGB, auch für sämtliche Personen, die aus Anlass des Deckaktes oder der Einstellung für das Gestüt tätig werden (§ 278 und § 831 BGB) ausgeschlossen.

 

Anerkennung

Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder die Stute zum Hengst geführt wird.

 

 

 

Datenschutzerklärung
powered by Beepworld